(XXXX) SGB2§20Abs2Bek 2006

Nach § 20 Abs. 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:

Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab 1. Juli 2006 für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.