1. SGB XI-ÄndG

Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Ausfertigungsdatum:
14.06.1996
Fundstelle:
BGBl I 1996, 830
Stand:
20260506175236
Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 6

Übergangsregelung zur Bußgeldvorschrift

Pflegekassen, die auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung nach § 112 Abs. 3 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein Bußgeldverfahren eingeleitet haben, bleiben für das weitere Verfahren bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides zuständig.

Art 7

Medizinische Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat prüfen im Laufe des Jahres 1999, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen ab 1. Januar 2000 von der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind.

Art 8

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.