§ 93 SG — Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

1.

die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,

2.

die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,

3.

den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,

4.

die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,

5.

die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,

6.

die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,

7.

die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,

8.

die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,

9.

die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.

10.

(weggefallen)

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

1.

die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,

2.

die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,

3.

die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,

4.

die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,

5.

die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

6.

die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

7.

die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,

8.

die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,

9.

die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über

1.

das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,

2.

die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8,

3.

Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.

(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.