§ 74 SG — Beendigung der Dienstleistungen

Die Dienstleistungen enden

1.

durch Entlassung (§ 75),

2.

durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder

3.

durch Ausschluss (§ 76).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.