§ 4 ServicefahrerAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Der Ausbildungsbetrieb:

1.1

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

1.2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4

Umweltschutz;

2.

Arbeitsorganisation:

2.1

Arbeitsplanung,

2.2

Informations- und Kommunikationstechniken;

3.

Serviceleistungen:

3.1

Leistungsangebot,

3.2

Leistungserbringung,

3.3

Qualitätssicherung;

4.

Vertrieb von Dienstleistungen:

4.1

Beratung und Verkauf,

4.2

Kundenorientierte Kommunikation,

4.3

Verkaufsförderung;

5.

Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen;

6.

Durchführung der Beförderung:

6.1

Tourenplanung,

6.2

Be- und Entladen von Fahrzeugen,

6.3

Transport;

7.

Tourenabschluss:

7.1

Nachbereitung,

7.2

Zahlungsvorgänge.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.