§ 9 SekG — Zusätzliche vertragliche Leistungen

Im Arbeits- oder Sekundierungsvertrag können zusätzlich zu Leistungen nach diesem Gesetz weitere Leistungen vereinbart werden. Vor der Vereinbarung zusätzlicher vertraglicher Leistungen in Arbeitsverträgen sind das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und die Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durch die sekundierende Einrichtung einzuholen. Bei der Bemessung weiterer Leistungen sind die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, die Aufgabe und der Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Auslandseinsatzes angemessen zu berücksichtigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.