§ 8 SegelmAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I30 Prozent,

2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II40 Prozent,

3.Prüfungsbereich

Planung und Fertigung20 Prozent,

4.Prüfungsbereich Wirtschafts-

und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.