§ 8 SegelmAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I30 Prozent,
2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II40 Prozent,
3.Prüfungsbereich
Planung und Fertigung20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.