§ 71 SEG — Vorverfahren

(1) § 78 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass

1.

es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den Verwaltungsakt erlassen hat,

2.

das Bundesministerium der Verteidigung den Widerspruchsbescheid erlässt,

3.

für Soldatinnen und Soldaten, solange sie sich in einem Wehrdienstverhältnis befinden, die Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden ist und die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit für die Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren durch allgemeine Anordnung auf eine andere Behörde übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.