§ 44 SEG — Ausgleichszahlung an Waisen

(1) Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 415 Euro. § 13 gilt entsprechend.

(2) Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 674 Euro. § 13 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.

(4) (weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.