§ 1 SEG — Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für

1.

Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,

2.

Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.