§ 1 SEG — Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
1.
Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,
2.
Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.