§ 3 SEFPrV — Inhalt der Prüfung
Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“ nach § 4 statt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.