§ 13 SeeVersNachwG — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 und § 6 sind
1.
in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse A im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem 31. Dezember 2016,
2.
in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse B im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.