§ 3 SeeVerkSiV
Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe zur Sicherung bei der Ausführung von Seereisen entmagnetisieren zu lassen (Fremdentmagnetisierung).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.