§ 1 SeeUmwVerhV — Ziele

Diese Verordnung regelt

1.

Anforderungen an das umweltgerechte Verhalten in der Schifffahrt,

2.

die Ahndung von Verstößen gegen die in Nummer 1 genannten Anforderungen, insbesondere von Verstößen gegen Vorschriften des

a)

MARPOL-Übereinkommens,

b)

AFS-Übereinkommens,

c)

Ballastwasser-Übereinkommens.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.