§ 1 SeeUmwVerhV — Ziele
Diese Verordnung regelt
1.
Anforderungen an das umweltgerechte Verhalten in der Schifffahrt,
2.
die Ahndung von Verstößen gegen die in Nummer 1 genannten Anforderungen, insbesondere von Verstößen gegen Vorschriften des
a)
MARPOL-Übereinkommens,
b)
AFS-Übereinkommens,
c)
Ballastwasser-Übereinkommens.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.