§ 8a SeeStrOV — Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf die "Seestraßenordnung" verwiesen wird, treten an deren Stelle die "Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See".
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.