Regel 22 KVR — Tragweite der Lichter

Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:

a)

Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge

-

Topplicht, 6 Seemeilen;

-

Seitenlicht, 3 Seemeilen;

-

Hecklicht, 3 Seemeilen;

-

Schlepplicht, 3 Seemeilen;

-

weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

b)

Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge

-

Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;

-

Seitenlicht, 2 Seemeilen;

-

Hecklicht, 2 Seemeilen;

-

Schlepplicht, 2 Seemeilen;

-

weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

c)

Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge

-

Topplicht, 2 Seemeilen;

-

Seitenlicht, 1 Seemeile;

-

Hecklicht, 2 Seemeilen;

-

Schlepplicht, 2 Seemeilen;

-

weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

d)

Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,

-

weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.