§ 6 SeeLotsEigV — Ablehnung der Seelotseignung, Widerspruch

(1) Ist die untersuchte Person für den Seelotsberuf nicht geeignet oder vorübergehend nicht geeignet, stellt die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der zur Untersuchung befugte Arzt eine Bescheinigung über das Nichterteilen des Seelotseignungszeugnisses aus und übermittelt der untersuchten Person die Bescheinigung; § 5 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. In der Bescheinigung ist anzugeben, bis wann die untersuchte Person nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich vorübergehend nicht geeignet sein wird.

(2) Gegen die Feststellung des Seeärztlichen Dienstes nach § 13 Absatz 2 des Seelotsgesetzes über eine mangelnde Eignung oder deren Einschränkung kann Widerspruch nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts erhoben werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.