§ 3 SeeGVG — Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Vollstreckungsorgan
Soweit das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsorgan bestimmt ist, nimmt diese Aufgabe das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs wahr. Es entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.