Eingangsformel SeefiV

Auf Grund der §§ 2 und 6 Abs. 3 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) wird verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.