Eingangsformel SeefiV
Auf Grund der §§ 2 und 6 Abs. 3 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) wird verordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.