§ 59 SeeArbG — Urlaubsort

Urlaubsort ist nach Wahl des Besatzungsmitglieds

1.

der Wohnort des Besatzungsmitglieds,

2.

der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,

3.

der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder

4.

jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.