Eingangsformel SeeArbÜV
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
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des § 136 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und
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des § 136 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868):
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.