Eingangsformel SeeArbÜV

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

des § 136 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und

des § 136 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868):

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.