§ 18 SeeAnlG — Übergangsvorschriften

(1) Auf Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2, die nach den Vorschriften der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, errichtet worden sind, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Für Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2,

1.

für die am 1. Januar 2017 ein Antrag auf Planfeststellung oder Genehmigung nach der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, gestellt, aber noch nicht bestandskräftig entschieden ist, wird das Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt;

2.

die am 1. Januar 2017 nach den Vorschriften der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, bestandskräftig planfestgestellt oder genehmigt, aber noch nicht errichtet sind, gilt der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung als Planfeststellungsbeschluss oder Genehmigung nach diesem Gesetz.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.