§ 36 See-BV — Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker

Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum GMDSS-Funker hat der Bewerber den Abschluss eines nautischen Ausbildungsganges nach Maßgabe der §§ 30 oder 34 an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten nachzuweisen. Die Anforderungen nach Satz 1 können gleichfalls durch die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-IV/2 des STCW-Codes nachgewiesen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.