§ 1 See-BV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1.

die Befähigungen und die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen sowie sonstigen Bescheinigungen für Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Seeleute für den Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsdienst),

2.

die Zulassung von Lehrgängen und

3.

das Verfahren zur Anerkennung von Berufseingangsprüfungen,soweit dies nicht auf Grund anderer Vorschriften besonders geregelt ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.