§ 6 DRK-SDDSG — Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind Teil 1 und Teil 2 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.