Anlage SchwPestV 1988 — (zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)Tiergesundheitsbescheinigung für den inländischen Versand von Schweinen aus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1629)
Ausstellende Behörde:
Versandort und -land:
I.Anzahl der Tiere:
(in Worten)
II.Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e):
Die Tiere werden versandt von
(vollständige Anschrift des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders:
III.Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers:
Die Tiere werden versandt nach
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel:
IV.Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches
KennzeichenGeschlechtRasseAlter
(Monate)
V.Bescheinigung:
Die zuständige Behörde bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 14a Absatz 6 Nummer 1 der Schweinepest-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in
am
(Ort)(Datum)
(Dienstsiegel)
(Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde)
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.