§ 2 SchwPestMonV — Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
1.
Proben
a)
zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd
aa)
verendet aufgefundenen Wildschweinen und
bb)
erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie
b)
zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmungzu entnehmen,
2.
der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
3.
mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu
a)
dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,
b)
dem Datum des Abschusses oder des Fundes und
c)
den festgestellten Auffälligkeitenmitzuteilen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.