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Startseite › Gesetze › WVO › § 19
WVO
  1. Eingangsformel
  2. Erster Abschnitt · Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen
  3. § 1 Grundsatz der einheitlichen Werkstatt
  4. § 2 Fachausschuß
  5. § 3 Eingangsverfahren
  6. § 4 Berufsbildungsbereich
  7. § 5 Arbeitsbereich
  8. § 6 Beschäftigungszeit
  9. § 7 Größe der Werkstatt
  10. § 8 Bauliche Gestaltung, Ausstattung, Standort
  11. § 9 Werkstattleiter, Fachpersonal zur Arbeits- und Berufsförderung
  12. § 10 Begleitende Dienste
  13. § 11 Fortbildung
  14. § 12 Wirtschaftsführung
  15. § 13 Abschluß von schriftlichen Verträgen
  16. § 14 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
  17. § 15 Werkstattverbund
  18. § 16 Formen der Werkstatt
  19. Zweiter Abschnitt · Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen
  20. § 17 Anerkennungsfähige Einrichtungen
  21. § 18 Antrag
  22. Dritter Abschnitt · Schlußvorschriften
  23. § 19
  24. § 20 (weggefallen)
  25. § 21 Inkrafttreten
Werkstättenverordnung

§ 19 WVO

-

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 18
Antrag
Inhaltsverzeichnis
WVO
Nächste Vorschrift →
§ 21
Inkrafttreten

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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