§ 11 SchwarzArbG — Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern

(1) Wer

1.

gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,

2.

eine in

a)

§ 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

b)

§ 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

c)

§ 98 Absatz 2b Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

d)

§ 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes

bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder

3.

entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.