Eingangsformel SchVermssgÄndÜbkV

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung vom 11. August 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2157) wird verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.