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Startseite › Gesetze › SchuVAbdrV › Schlussformel
SchuVAbdrV
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. Eingangsformel
  2. Abschnitt 1 · Bewilligungsverfahren
  3. § 1 Bewilligung des Bezugs von Abdrucken
  4. § 2 Zuständigkeit
  5. § 3 Antrag
  6. § 4 Speicherung von Daten des Antragstellers
  7. § 5 Bewilligung
  8. § 6 Befristungen, Auflagen und Bedingungen
  9. § 7 Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen
  10. Abschnitt 2 · Abdrucke und Listen
  11. § 8 Inhalt von Abdrucken
  12. § 9 Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken
  13. § 10 Einstweiliger Ausschluss vom Bezug von Abdrucken
  14. § 11 Inhalt von Listen
  15. § 12 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen
  16. § 13 Ausschluss vom Bezug von Listen
  17. § 14 Löschung in Abdrucken und Listen
  18. § 15 Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen
  19. Abschnitt 3 · Automatisiertes Abrufverfahren
  20. § 16 Einrichtung
  21. § 17 Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren
  22. § 18 Ausschluss von der Abrufberechtigung
  23. Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
  24. § 19 Rechtsweg
  25. § 20 Inkrafttreten
  26. Schlussformel
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Schlussformel SchuVAbdrV

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 20
Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
SchuVAbdrV

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.