§ 2 SchUnfDatG — Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz gelten als

1.

„Wasserfahrzeug“:

ein Seeschiff oder ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug, Fähre, Schubleichter, Schwimmkörper, schwimmendes Gerät und schwimmende Anlage;

2.

„Unfall“:

jedes unvorhersehbare Ereignis, das im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Wasserfahrzeugs oder der Teilnahme am Schiffsverkehr einen Personenschaden oder einen nicht nur unerheblichen Sach- oder Umweltschaden oder eine erhebliche Störung des Verkehrsablaufs verursacht, sowie auf den Seewasserstraßen auch jedes Vorkommnis gemäß § 1a Nummer 1 Buchstabe b des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.