§ 9 SchuldBBerG — Ausschlußfrist sonstiger Ansprüche aus Schuldbuchforderungen
Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlöschen alle sonstigen in diesem Gesetz nicht genannten Ansprüche aus Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.