§ 11 SchuhfIndMeistPrV 2013 — Übergangsvorschrift
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen. § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.