§ 13 SchuFV — Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Die Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.