Anlage SchSiAusbV 2008 — (zu § 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 935 - 939)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen

im Ausbildungsjahr

123

1234

1Rechtsgrundlagen

für Sicherheitsdienste

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)

a)

Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden8

b)

Rechte von Personen und Institutionen beachten

c)

Gefährdungssituationen rechtlich bewerten

d)

Rechtsverstöße erkennen und beurteilen10

2Sicherheitsdienste

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)

2.1Sicherheitsbereiche

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)

a)

Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen

b)

Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellen

c)

Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten4

2.2Arbeitsorganisation;

Informations- und

Kommunikationstechnik

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)

a)

Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzen

b)

Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen

c)

Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden

d)

Daten sichern und pflegen

e)

Regelungen zum Datenschutz anwenden

f)

Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten

g)

Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken5

2.3Qualitätssichernde

Maßnahmen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)

a)

Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigen

b)

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen

c)

den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen2

3Kommunikation

und Kooperation

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)

3.1Teamarbeit und Kooperation

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)

a)

Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleisten

b)

Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen

c)

interne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen2

d)

Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachten

e)

Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten2

3.2Kundenorientierte

Kommunikation

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)

a)

über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informieren

b)

Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen3

c)

Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigen

d)

Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen

e)

Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwenden

f)

Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten4

4Schutz und Sicherheit

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)

a)

Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführen

b)

Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten

c)

Sicherheitsbestimmungen anwenden

d)

Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren10

e)

Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten

f)

Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten

g)

Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten

h)

Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwachen

i)

Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen19

5Verhalten und Handeln

bei Schutz- und

Sicherheitsmaßnahmen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)

a)

Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigen

b)

Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifen

c)

Methoden der Deeskalation anwenden

d)

ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprache

e)

Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen

f)

Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführen

g)

Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren17

h)

Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigen

i)

Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen3

6Sicherheitstechnische

Einrichtungen und Hilfsmittel

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)

a)

technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen3

b)

Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen

c)

Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen12

7Ermittlung, Aufklärung

und Dokumentation

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)

a)

Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unterscheiden sowie situationsgerecht auswählen und anwenden

b)

sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklären und dokumentieren

c)

aufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen12

8Planung und betrieb-

liche Organisation von Sicher-

heitsleistungen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)

8.1Markt- und

Kundenorientierung

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.1)

a)

bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen mitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb bewerten

b)

Kunden und Interessenten über Sicherheitsleistungen beraten

c)

Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf den Geschäftserfolg beachten

d)

interne und externe Kooperationsprozesse mit gestalten

e)

Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden6

8.2Risikomanagement

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.2)

a)

bei der Identifizierung und Analyse von Risiken mitwirken

b)

technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr planen

c)

die Wirksamkeit getroffener Maßnahmen bewerten

d)

Vorbereitungen auf den Ereignisfall treffen20

8.3Betriebliche

Angebotserstellung

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.3)

a)

bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken

b)

Einflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen bei der betrieblichen Leistungserstellung berücksichtigen

c)

bei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung mitwirken6

8.4Auftragsbearbeitung

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.4)

a)

Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen

b)

Personal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine planen

c)

an der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung beachten6

8.5Teamgestaltung

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.5)

a)

Teams aufgabenbezogen unter Berücksichtigung verschiedener Persönlichkeitsprofile gestalten

b)

Verfahren der Konfliktlösung anwenden

c)

Synergieeffekte eines Teams nutzen2

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen

im Ausbildungsjahr

123

1234

1Berufsbildung,

Arbeits- und Tarifrecht

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und

Gesundheitsschutz

bei der Arbeit

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend

der gesamten

Ausbildungszeit

zu vermitteln

4Umweltschutz

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

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