Art 3 SchrZAbkG — Schlußvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Jedoch tritt Artikel 2 an dem Tage in Kraft, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.