Art 3 SchRGÄndG
(1) Für im Bau befindliche und für fertiggestellte Schwimmdocks gelten die Vorschriften anderer als der in den Artikeln 1 und 2 genannten Gesetze, die Schiffsbauwerke betreffen, entsprechend, soweit sich aus dem Sinn dieser Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Auf vermietete Schwimmdocks sind die Vorschriften, die vermietete eingetragene Schiffe betreffen, entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister eingetragen sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.