§ 73a SchRegO
Auf im Bau befindliche Schwimmdocks sind die Vorschriften der §§ 66 bis 71, 73 entsprechend anzuwenden. Nach Fertigstellung des eingetragenen Bauwerks ist diese Tatsache sowie der Ort, an dem das Schwimmdock gewöhnlich liegt (Lageort), in das Schiffsbauregister einzutragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.