(XXXX) SchKG§19Abs2/§24Bek 2026
Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2026 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:
1.
Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 564 Euro.
2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 371 Euro.
3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 459 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 459 Euro berücksichtigt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.