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ScheckG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. Art 17
  2. Art 18
  3. Art 19
  4. Art 20
  5. Art 21
  6. Art 22
  7. Art 23
  8. Art 24
  9. Dritter Abschnitt · Scheckbürgschaft
  10. Art 25
  11. Art 26
  12. Art 27
  13. Vierter Abschnitt · Vorlegung und Zahlung
  14. Art 28
  15. Art 29
  16. Art 30
  17. Art 31
  18. Art 32
  19. Art 33
  20. Art 34
  21. Art 35
  22. Art 36
  23. Fünfter Abschnitt · Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck
  24. Art 37
  25. Art 38
  26. Art 38a
  27. Art 39
  28. Sechster Abschnitt · Rückgriff mangels Zahlung
  29. Art 40
  30. Art 41
  31. Art 42
  32. Art 43
  33. Art 44
  34. Art 45
  35. Art 46
  36. Art 47
  37. Art 48
  38. Siebenter Abschnitt · Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks
  39. Art 49
  40. Art 50
  41. Achter Abschnitt · Änderungen
  42. Art 51
  43. Neunter Abschnitt · Verjährung
  44. Art 52
  45. Art 53
  46. Zehnter Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
  47. Art 54
  48. Art 55
  49. Art 56
  50. Art 57
  51. Elfter Abschnitt · Ergänzende Vorschriften
Scheckgesetz

Art 38a ScheckG

Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Art 38
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ScheckG
Nächste Vorschrift →
Art 39

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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