§ 11 SchBesV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder § 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass das Schiff besetzt ist,

2.

entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 3 oder § 3 Nummer 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird,

3.

entgegen § 3 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass das Schiffsbesatzungszeugnis einer dort genannten Stelle vorgelegt wird,

4.

entgegen § 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses ausgehängt wird, oder

5.

einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.