§ 12 SchBauG — Förderung bei freiwilliger Errichtung

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die §§ 5, 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in § 7 Abs. 1 bezeichneten Höchstbetrags ein Höchstbetrag tritt, der durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung der höheren durchschnittlichen Baukosten für Schutzräume in bestehenden Gebäuden festzusetzen ist. Wer vorhandene Schutzbauwerke den Anforderungen der §§ 2 bis 4 anpaßt oder in bestehenden Gebäuden lediglich einen Kellerdurchbruch anlegt, kann die hierfür aufgewendeten Kosten zugleich in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen; § 10 gilt sinngemäß.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.