§ 36 SchAusrV — Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Absatz 1 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
2.
entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung ausstellt,
3.
entgegen § 21 Absatz 5 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung nicht aussetzt, nicht oder nicht richtig einschränkt oder nicht zurückzieht oder
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.