§ 9 SchAusrV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 die Konformitätsbewertung nicht verweigert oder nicht zurückzieht,

2.

entgegen § 5 Abs. 1 die Konformität einer Ausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig nachweist,

3.

entgegen § 5 Abs. 3 eine Ausrüstung nicht kennzeichnet oder

4.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.