§ 47a SchaumwZwStV — Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 3 entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.