Eingangsformel SchauHV
Auf Grund des § 55f der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.