(XXXX) SchatzAnwBek
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948 (WiGBl. S. 73) und der Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 1) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Reichsschuldenordnung vom 29. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1156) bestimme ich, daß die verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) gleichzusetzen sind.
Entsprechendes gilt für verzinsliche Schatzanweisungen des Bundeseisenbahnvermögens und Deutschen Bundespost.
Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.