§ 9 SBkBG

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Bank ist verpflichtet, nach den für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen Jahresabschlüsse und Lageberichte aufzustellen, prüfen zu lassen und bekanntzumachen.

(3) Der Verwaltungsrat bestimmt den Abschlußprüfer.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluß eines Geschäftsjahres.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.