Eingangsformel SBBFestV 2014

Auf Grund des § 46 Absatz 7a Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.